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Fachverband
Seenot-Rettungsmittel e.V. - FSR - Satzung
(Fassung
vom 2.11.2000) |
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§
1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen "Fachverband Seenot-Rettungsmittel
e.V."
- Sitz des Verbandes ist Hamburg
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter der VR-Nummer 10 400 eingetragen.
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§
2 Zweck des Verbandes
- Es ist Aufgabe des Verbandes, die gemeinsamen Interessen
seiner Mitglieder zu fördern und zu schützen.
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Um seinen Zweck zu erfüllen, hat der Verband
- die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden,
Berufsgenossenschaften, Verbänden und anderen Organisationen
zu vertreten;
- allen diesen Organisationen Vorschläge im Hinblick
auf den vertretenen Fachbereich zu unterbreiten und jede
gewünschte Information zu erteilen;
- den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen
innerhalb des Fachverbandes zu fördern und den Mitgliedern
in allen entsprechenden Angelegenheiten beratend beizustehen;
- über einen lauteren Wettbewerb auf dem Seenot-Rettungsmittel-Markt
zu wachen. Dem FSR steht die Klagebefugnis gemäß
§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb zu. Der Verband setzt sich für den lauteren
Wettbewerb ein und verfolgt Wettbewerbsverstöße,
die den Aufgabenbereich des Verbandes beeinträchtigen.
- Setzung von Standards, die den technischen Stand darstellen.
- Der Verband wird weder den Charakter eines gewerblichen Unternehmens
oder eines Kartells besitzen, noch kann er die Geschäftstätigkeit
seiner Mitglieder kontrollieren. Der Verband verfolgt keine
politischen oder religiösen Zwecke.
- Der Verband kann sich einem anderen Verband anschließen,
soweit dies der Verfolgung der Verbandszwecke dient und soweit
die Selbständigkeit des Verbandes erhalten bleibt.
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§
3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem Unternehmen,
das sich mit der Herstellung und/oder dem Import von Rettungsmitteln,
Komponenten für Rettungsmittel, technische Geräte
und Einrichtungen, die eine Rettung unterstützen, für
die See- und Binnenschiffahrt einschließlich der Sportschiffahrt
sowie für die Luftfahrt befaßt sowie jedem Sachverständigen
offen, der sich mit den vorgenannten Gebieten in seiner beruflichen
Arbeit befaßt, gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband
Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS) beantragt wird, falls eine
solche Mitgliedschaft nicht bereits besteht. Bei der Beantragung
der Mitgliedschaft müssen 2 Bürgen aus dem Mitgliederkreis
des FSR benannt werden.
Die Mitgliedschaft können auch Zertifizierungsstellen erwerben,
die die Produkte der Mitglieder des FSR zulassen. Diese Stellen
haben einen Vertreter zu benennen, der die Mitgliedschaftsrechte
wahrnimmt.
- Bewerbungen um Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle
des Verbandes zu richten. Der Bewerber hat die Satzung schriftlich
anzuerkennen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter, in Zweifelsfällen der Vorstand. Der Beitritt
erfolgt mit seiner Bekanntgabe an den Antragsteller.
- Die Mitgliedschaft endigt:
- durch Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung
mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;
- durch Konkurs oder Erlöschen der Firma;
- durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes
wegen grober Verletzung der Satzung, Nichtbezahlen der Beiträge
trotz wiederholter Mahnung oder eines anderen wichtigen
Grundes. Ein wichtiger Grund für den Ausschluß
ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 der Satzung.
- durch Austritt oder Ausschluß aus dem Bundesverband
Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS).
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§
4 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte; keiner
Firma oder Person wird ein Vorrecht eingeräumt.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Information, Beratung und
Hilfe seitens des Verbandes in allen Angelegenheiten ihres Fachbereiches.
- Allen Mitgliedern steht das Recht zu, der Mitgliederversammlung
Anträge vorzulegen.
- Jedes Mitglied kann in den Vorsitz, den Vorstand oder einen
Ausschuß gewählt werden.
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§
5 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband Hilfestellung
bei der Verfolgung der Verbandszwecke zu gewähren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbandes
zu befolgen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung
gefaßten Beschlüsse auszuführen sowie Mitgliedsbeiträge
und von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen fristgemäß
zu bezahlen.
- Der Verband kann die Mitglieder auffordern, Informationen
zu erteilen, die einer Förderung der gemeinsamen Interessen
der Mitglieder dienen. Die Verweigerung solcher Informationen
bildet jedoch keinen Grund für einen Ausschluß von
der Mitgliedschaft.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Normungsausschuß
festgelegten und von der Mitglieder-versammlung bestätigten
technischen Regeln zu befolgen. Normenverstöße werden
mit einer ver-bindlichen Fristsetzung vom Normungsausschuß
gerügt. Innerhalb der Rügefrist muß die Verletzung
beseitigt werden.
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§
6 Organisation
- Die Organe des Vereines sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführung
- Sonderausschüsse
- Über jede Sitzung oder Versammlung des Verbandes hat
der Geschäftsführer Protokoll zu führen. Die
Protokolle sind mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
abzustimmen und können von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle
eingesehen werden.
- Alle für irgendwelche Posten des Verbandes aus diesem
gewählte Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus; notwendige Ausgaben trägt der Verband.
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§
7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens
einmal jährlich abgehalten werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf
Ersuchen des Vorsitzenden und muß einberufen werden, wenn
ein Drittel sämtlicher Mitglieder dies verlangt.
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens
drei Wochen vor dem Ver-sammlungstag schriftlich an alle Mitglieder
unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
- Anträge, die von Mitgliedern in einer ordentlichen Mitgliederversammlung
eingebracht werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht,
kann nur dann ein Beschluß gefaßt werden, wenn die
Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder für
die Beschluß-fassung stimmt.
- Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Auf der Mitgliederversammlung
nicht anwesende Firmen können sich durch Übertragung
ihrer Stimme von einer anderen Mitgliedsfirma vertreten lassen.
Hierüber ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Ein
Beschluß ist wirksam, wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung
vertretenen Stimmen dafür stimmen; Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders
bestimmt.
- Anträge auf Änderungen dieser Satzung bedürfen
einer zwei Drittel Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Der
Antrag muß auf der Tagesordnung stehen.
- Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
umfaßt folgende Punkte:
- Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr
- Finanzbericht mit Voranschlag und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
sowie ggf.
- Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Rechnungsprüfers, der kein Amt im Verband
innehaben darf<
- Wahl besonderer Ausschüsse
- Satzungsänderungen<
- Beratung von Anträgen
- Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. In anderen
Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende über die Art
der Stimmenabgabe, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein
anderes Abstimmungsverfahren ausspricht.
- Ein Beschluß der Mitglieder kann auch schriftlich
herbeigeführt werden; es entscheidet dann die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift
aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über
den Ausschluß eines Mitgliedes, wenn das ausgeschlossene
Mitglied gegen den Beschluß des Vorstandes die Mitgliederversammlung
angerufen hat. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine
aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung
rechtliches Gehör zu gewähren.
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§
8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassierer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
direkt mit relativer Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung
gewählt.
Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig;
sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Falls ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit ausscheidet,
wird der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger
wählen.
- Vorstand im Sinne des Gesetzes, § 26 BGB, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende; beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte
des Vorstands; er oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen.
- Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung
kann auch schriftlich erfolgen, falls nicht seitens eines Mitglieds
mündliche Beratung und Abstimmung gefordert wird.
Eine Vorstandssitzung muß auf Verlangen von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
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§
9 Geschäftsführung
- Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Köln.
- Der Vorstand kann einen bezahlten Geschäftsführer
für die Leitung der Geschäftsstelle ernennen. Seine
Anstellung erfolgt auf Grundlage eines Sondervertrages.
- Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung
und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er muß
an allen Sitzungen und Versammlungen der repräsentativen
Organe des Verbandes teilnehmen, darf aber nicht abstimmen.
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§
10 Sonderausschüsse
- Ausschüsse für die Behandlung besonderer Angelegenheiten
können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung
eingesetzt werden.
- Der Ausschußvorsitzende hat dem Vorstand zu berichten.
Abstimmungen in Sonderausschüssen werden durch einfache
Mehrheit entschieden; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Es wird ein Normungsausschuß gebildet, der über
Regeln entscheidet, die dem allgemeinen technischen Standard
entsprechen. Der Normungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern,
von denen mindestens 1 Mitglied Vertreter des betroffenen Produktsegments
sein muß. Der Vertreter muß die Interessen sämtlicher
anderer betroffenen Unternehmen vertreten. Der Normungsausschuß
wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann seine
Beschlüsse nur einstimmig fassen. Die Beschlüsse des
Normungsausschusses bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
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§
11 Beiträge und Rechnungslegung
- Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in den Verband eine
Aufnahmegebühr von DM 300 zu zahlen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühr und Umlagen innerhalb eines Monats nach
Rechnungserteilung zu begleichen.
- Jedes Mitglied ist für die Beiträge vom Beginn
des Aufnahmehalbjahres bis zum Ende des Jahres haftbar, in dem
es die Mitgliedschaft aufgibt oder verliert.
Bei Aufnahme einer Firma im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag,
bei Aufnahme im 2. Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Der Kassierer ist für eine ordentliche Rechnungsführung
und für die Vorlage eines Finanzberichts auf der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
- Der Finanzbericht besteht aus einer Bilanz und einer Übersicht
über Einnahmen und Ausgaben. Der Rechnungsprüfer hat
diesen Bericht zu prüfen und das Ergebnis zu vermerken.
- Eine Abschrift des Finanzberichts können die Mitglieder
in der Geschäftsstelle einsehen.
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§
12 Auflösung
- Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden; sie muß auf der Tagesordnung stehen.
- Der Auflösungsbeschluß erfordert eine zwei Drittel
Stimmenmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder.
- Diese Versammlung trifft Verfügungen hinsichtlich des
Eigentums des Verbandes.
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| Köln,
den 2. November 2000. |
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