Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V. - FSR - Satzung

(Fassung vom 2.11.2000)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V."
  2. Sitz des Verbandes ist Hamburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der VR-Nummer 10 400 eingetragen.
 

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Es ist Aufgabe des Verbandes, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu schützen.
  2. Um seinen Zweck zu erfüllen, hat der Verband
    1. die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten;
    2. allen diesen Organisationen Vorschläge im Hinblick auf den vertretenen Fachbereich zu unterbreiten und jede gewünschte Information zu erteilen;
    3. den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen innerhalb des Fachverbandes zu fördern und den Mitgliedern in allen entsprechenden Angelegenheiten beratend beizustehen;
    4. über einen lauteren Wettbewerb auf dem Seenot-Rettungsmittel-Markt zu wachen. Dem FSR steht die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Der Verband setzt sich für den lauteren Wettbewerb ein und verfolgt Wettbewerbsverstöße, die den Aufgabenbereich des Verbandes beeinträchtigen.
    5. Setzung von Standards, die den technischen Stand darstellen.
  3. Der Verband wird weder den Charakter eines gewerblichen Unternehmens oder eines Kartells besitzen, noch kann er die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder kontrollieren. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.
  4. Der Verband kann sich einem anderen Verband anschließen, soweit dies der Verfolgung der Verbandszwecke dient und soweit die Selbständigkeit des Verbandes erhalten bleibt.
 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem Unternehmen, das sich mit der Herstellung und/oder dem Import von Rettungsmitteln, Komponenten für Rettungsmittel, technische Geräte und Einrichtungen, die eine Rettung unterstützen, für die See- und Binnenschiffahrt einschließlich der Sportschiffahrt sowie für die Luftfahrt befaßt sowie jedem Sachverständigen offen, der sich mit den vorgenannten Gebieten in seiner beruflichen Arbeit befaßt, gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS) beantragt wird, falls eine solche Mitgliedschaft nicht bereits besteht. Bei der Beantragung der Mitgliedschaft müssen 2 Bürgen aus dem Mitgliederkreis des FSR benannt werden.

    Die Mitgliedschaft können auch Zertifizierungsstellen erwerben, die die Produkte der Mitglieder des FSR zulassen. Diese Stellen haben einen Vertreter zu benennen, der die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.
  2. Bewerbungen um Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der Bewerber hat die Satzung schriftlich anzuerkennen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, in Zweifelsfällen der Vorstand. Der Beitritt erfolgt mit seiner Bekanntgabe an den Antragsteller.
  4. Die Mitgliedschaft endigt:
    1. durch Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;
    2. durch Konkurs oder Erlöschen der Firma;
    3. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes wegen grober Verletzung der Satzung, Nichtbezahlen der Beiträge trotz wiederholter Mahnung oder eines anderen wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für den Ausschluß ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 der Satzung.
    4. durch Austritt oder Ausschluß aus dem Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS).
 

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte; keiner Firma oder Person wird ein Vorrecht eingeräumt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht auf Information, Beratung und Hilfe seitens des Verbandes in allen Angelegenheiten ihres Fachbereiches.
  3. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
  4. Jedes Mitglied kann in den Vorsitz, den Vorstand oder einen Ausschuß gewählt werden.
 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband Hilfestellung bei der Verfolgung der Verbandszwecke zu gewähren.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Verbandes zu befolgen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefaßten Beschlüsse auszuführen sowie Mitgliedsbeiträge und von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen fristgemäß zu bezahlen.
  3. Der Verband kann die Mitglieder auffordern, Informationen zu erteilen, die einer Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder dienen. Die Verweigerung solcher Informationen bildet jedoch keinen Grund für einen Ausschluß von der Mitgliedschaft.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Normungsausschuß festgelegten und von der Mitglieder-versammlung bestätigten technischen Regeln zu befolgen. Normenverstöße werden mit einer ver-bindlichen Fristsetzung vom Normungsausschuß gerügt. Innerhalb der Rügefrist muß die Verletzung beseitigt werden.
 

§ 6 Organisation

  1. Die Organe des Vereines sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Geschäftsführung
    4. Sonderausschüsse
  2. Über jede Sitzung oder Versammlung des Verbandes hat der Geschäftsführer Protokoll zu führen. Die Protokolle sind mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzustimmen und können von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
  3. Alle für irgendwelche Posten des Verbandes aus diesem gewählte Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; notwendige Ausgaben trägt der Verband.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Ersuchen des Vorsitzenden und muß einberufen werden, wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder dies verlangt.
  3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei Wochen vor dem Ver-sammlungstag schriftlich an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
  4. Anträge, die von Mitgliedern in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  5. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann ein Beschluß gefaßt werden, wenn die Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder für die Beschluß-fassung stimmt.
  6. Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Auf der Mitgliederversammlung nicht anwesende Firmen können sich durch Übertragung ihrer Stimme von einer anderen Mitgliedsfirma vertreten lassen. Hierüber ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Ein Beschluß ist wirksam, wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen dafür stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
  8. Anträge auf Änderungen dieser Satzung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung stehen.
  9. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt folgende Punkte:
    1. Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr
    2. Finanzbericht mit Voranschlag und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie ggf.
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl eines Rechnungsprüfers, der kein Amt im Verband innehaben darf<
    5. Wahl besonderer Ausschüsse
    6. Satzungsänderungen<
    7. Beratung von Anträgen
  10. Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. In anderen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende über die Art der Stimmenabgabe, wenn sich nicht eine Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht.
  11. Ein Beschluß der Mitglieder kann auch schriftlich herbeigeführt werden; es entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.
  13. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluß eines Mitgliedes, wenn das ausgeschlossene Mitglied gegen den Beschluß des Vorstandes die Mitgliederversammlung angerufen hat. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren.
 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt mit relativer Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung gewählt.
    Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Falls ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit ausscheidet, wird der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.
  2. Vorstand im Sinne des Gesetzes, § 26 BGB, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; beide sind alleinvertretungsberechtigt.
    Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte des Vorstands; er oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen.
  3. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen, falls nicht seitens eines Mitglieds mündliche Beratung und Abstimmung gefordert wird.
    Eine Vorstandssitzung muß auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
 

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Köln.
  2. Der Vorstand kann einen bezahlten Geschäftsführer für die Leitung der Geschäftsstelle ernennen. Seine Anstellung erfolgt auf Grundlage eines Sondervertrages.
  3. Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er muß an allen Sitzungen und Versammlungen der repräsentativen Organe des Verbandes teilnehmen, darf aber nicht abstimmen.
 

§ 10 Sonderausschüsse

  1. Ausschüsse für die Behandlung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
  2. Der Ausschußvorsitzende hat dem Vorstand zu berichten. Abstimmungen in Sonderausschüssen werden durch einfache Mehrheit entschieden; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Es wird ein Normungsausschuß gebildet, der über Regeln entscheidet, die dem allgemeinen technischen Standard entsprechen. Der Normungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern, von denen mindestens 1 Mitglied Vertreter des betroffenen Produktsegments sein muß. Der Vertreter muß die Interessen sämtlicher anderer betroffenen Unternehmen vertreten. Der Normungsausschuß wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann seine Beschlüsse nur einstimmig fassen. Die Beschlüsse des Normungsausschusses bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
 

§ 11 Beiträge und Rechnungslegung

  1. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in den Verband eine Aufnahmegebühr von DM 300 zu zahlen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen innerhalb eines Monats nach Rechnungserteilung zu begleichen.
  4. Jedes Mitglied ist für die Beiträge vom Beginn des Aufnahmehalbjahres bis zum Ende des Jahres haftbar, in dem es die Mitgliedschaft aufgibt oder verliert.
    Bei Aufnahme einer Firma im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag, bei Aufnahme im 2. Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen.
  5. Der Kassierer ist für eine ordentliche Rechnungsführung und für die Vorlage eines Finanzberichts auf der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  6. Der Finanzbericht besteht aus einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben. Der Rechnungsprüfer hat diesen Bericht zu prüfen und das Ergebnis zu vermerken.
  7. Eine Abschrift des Finanzberichts können die Mitglieder in der Geschäftsstelle einsehen.
 

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; sie muß auf der Tagesordnung stehen.
  2. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine zwei Drittel Stimmenmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder.
  3. Diese Versammlung trifft Verfügungen hinsichtlich des Eigentums des Verbandes.
 
Köln, den 2. November 2000.
 
Zurück

 

© Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V.
Alle Rechte vorbehalten.
Kontakt | Impressum | Disclaimer